Versicherungsbedingungen für ReiseversicherungenArtikel 1 -11 gelten für alle Reiseversicherungen der jeweiligen Versicherer. Der jeweils abgeschlossene Versicherungsschutz ist in den nachfolgenden Teilen A-F geregelt.
A) Reiserücktrittskosten-VersicherungVersicherer: HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG
B) Auslandsreisekranken-VersicherungVersicherer: ACE European Group Limited
C) Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransporten (Soforthilfe-Versicherung)Versicherer: ACE European Group Limited
D) Reise-Unfall-VersicherungVersicherer: ACE European Group Limited
E) Reise-Gepäck-VersicherungVersicherer: HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG
F) Reise-Haftpflicht-VersicherungVersicherer: ACE European Group Limited
Artikel 1 Versicherte PersonenVersicherte Personen sind die namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsschein beschriebene Personenkreis.
Artikel 2 Versicherte ReiseBei allen Reiseversicherungen gilt der Versicherungsschutz für die jeweilige versicherte Reise.
Artikel 3 Beginn und Ende desVersicherungsschutzesDer Versicherungsschutz a) ist für die gesamte Dauer der Reiseabzuschließen b) endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der versicherten Reise c) verlängert sich über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die planmäßige Beendigung der Reise verzögert, aus Gründen, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat.
Artikel 4 PrämieDie Prämie ist bei Aushändigung des Versicherungsscheins zu bezahlen. Ist die Erst-Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Artikel 5 Ausschlüsse vom Versicherungsschutzes1) Ausgeschlossen sind die Gefahren a) des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; b) von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Zahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen; c) der Beschlagnahme Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand; d) aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffe mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen e) der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung.
2. Nicht versichert sind Schäden, die dieversicherte Person vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
Artikel 6 Obliegenheiten nach Eintritt desVersicherungsfallesDie versicherte Person ist verpflichtet, a) alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte; b) der jeweiligen Versicherungsgesellschaft den Schaden unverzüglich anzuzeigen; c) der jeweiligen Versicherungsgesellschaft jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen, Originalbelege einzureichen und ggf. die behandelnden Ärzte von ihrerSchweigepflicht zu entbinden; Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der des Versicherers obliegenden Leistung gehabt hat.
Artikel 7 Zahlung der EntschädigungIst die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Einen Monat nach der Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Artikel 8 Ansprüche gegen DritteSchadenersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zu der Höhe, in der im Versicherungsfall eine Entschädigung geleistet wird, an den Versicherer über. Sofern erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, eine Abtretungserklärung gegenüber dem Versicherer abzugeben.
Artikel 9 Besondere Verwirkungsgründe/KlagefristDer Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei wenn:a) die versicherte Person den Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind; b) eine Erstattung abgelehnt wurde und der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.
Artikel 10 Kündigung nach dem VersicherungsfallNach Eintritt eines Versicherungsfalles können der Versicherungsnehmer und der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung muss dem Vertragspartner schriftlich spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll. Die Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer, frühestens jedoch mit Beendigung der versicherten Reise, wirksam.
Artikel 11 Gerichtsstand/Anzuwendendes RechtGerichtsstand für Klagen des Versicherungsnehmers ist der Sitz des Versicherers oder des Vermittlers. Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht.
A) Reiserücktrittskosten-Versicherung§ 1 Rücktritt vor Reiseantritt (Stornierung) Versicherte RücktrittsgründeTritt die versicherte Person vor Antritt der Reise zurück, erstattet der Versicherer die vertraglich geschuldeten Stornogebühren, wenn die Stornierung aus den nachstehenden Gründen erfolgt ist: a) Tod, schwerer Unfall, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft oder Impfunverträglichkeit der versicherten Person oder Risikoperson; b) Schaden am Eigentum der versicherten Person oder Risikoperson infolge von Feuer, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z.B. Einbruchdiebstahl), sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich ist und die Anwesenheit der versicherten Person/Risikoperson am Schadenort zur Schadenminderung oder zur Feststellung der Schadenhöhe des Versicherungsfalles erforderlich ist; c) Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber; d) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson, sofern die Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat; e) unerwartete Einberufung der versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornogebühren nicht von einem Kostenträger übernommen werden; f) Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen der versicherten Person an einer Schule/Universität die wiederholt werden müssen, um eine Verlängerung des Schulbesuches/Studiums zu vermeiden oder den Studienabschluss zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt; g) unerwartete schwere Erkrankung, schwerer Unfall eines zur Reise mit angemeldeten Hundes der versicherten Person.
2. RisikopersonenRisikopersonen sind: a) die Angehörigen der versicherten Person; b) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versichert haben und deren Angehörige; c) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen; Haben mehr als sechs Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen der versicherten Person und deren Betreuungspersonen als Risikopersonen.
3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Die versicherte Person ist verpflichtet, a) nach Eintritt des Versicherungsfalles die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten niedrig zu halten; b) Unfall, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft und Impfunverträglichkeit durch ein ärztliches Attest, psychiatrische Erkrankungen durch ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie, den Tod durch eine Sterbeurkunde nachzuweisen. Bei einem schweren Unfall und einer unerwarteten schweren Erkrankung sind zum Nachweis des Schadens zusätzlich auf Verlangen des Versicherers eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie ggf. ein fachärztliches Attest vorzulegen. Der Versicherer hat das Recht, die Frage der Reiseunfähigkeit aufgrund eines schweren Unfalls oder einer unerwarteten schweren Erkrankung durch fachärztliche Gutachten überprüfen zu lassen. c) bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers vorzulegen; d) bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses eine Bestätigung des Arbeitsamtes über die Zustimmung zu der stornierten Reise vorzulegen. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der des Versicherers obliegenden Leistung gehabt hat.
§ 2 Reiseabbruch / Verspätete Rückreise (Mehrkosten-Versicherung)Soweit im Versicherungsschein gesondert vereinbart, erstattet der Versicherer, a) Die Mehrkosten der Rückreise, wenn die versicherte Reise aus den in § 1 Nr..1 a)- genannten Gründen nicht planmäßig beendet wird; b) die Mehrkosten des verlängerten Aufenthaltes und der Rückreise bis insgesamt EUR 5.000,-, wenn die versicherte Reise wegen eines Elementarereignisses (z.B. Überschwemmung) nicht planmäßig beendet werden kann. Bei Erstattungen der Kosten wird bei Beförderung, Unterkunft und Verpflegung auf die bei der abgebrochenen Reise gebuchte Qualität abgestellt.
§ 3 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen (Ersatz-Reise-Versicherung)Soweit im Versicherungsschein gesondert vereinbart, erstattet der Versicherer den anteiligen Reisepreis für die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen, wenn die versicherte Reise aus den in § 1 Nr. 1 a).f) genannten Gründen abgebrochen wird.
§ 4 SelbstbehaltDer Selbstbehalt beträgt € 25,00 je versicherte Person und Versicherungsfall. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, so trägt die versicherte Person von dem erstattungsfähigen Schaden 20% selbst, mindestens jedoch € 25,00.
B) Auslandreisekranken-Versicherung§ 1 Gegenstand der VersicherungDer Versicherer leistet Entschädigung bei auf der Reise akut eingetretenen Krankheiten und Unfällen für die Kosten der Heilbehandlung im Ausland sowie der Krankentransporte und der Überführung bei Tod. Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat.
§ 2 Heilbehandlungen im Ausland1. Der Versicherer erstattet die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbehandlungen, die von Ärzten durchgeführt oder verordnet werden. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für stationäre Behandlungen im Krankenhaus (einschließlich Operationen), ambulante Heilbehandlungen sowie für Arzneimittel. 2. Sofern ein Rücktransport bis zum Ende der versicherten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht möglich ist, erstattet der Versicherer die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit, insgesamt jedoch bis längstens 90 Tage ab Eintritt des Versicherungsfalles. 3. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt von EUR 50,00 je Versicherungsfall.
§ 3 Krankentransporte /ÜberführungDer Versicherer erstattet die Kosten für a) den Krankentransport in das Krankenhaus im Ausland; b) den medizinisch notwendigen Krankenrücktransport an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene Krankenhaus; c) die Bestattung im Ausland oder die Überführung zum Bestattungsort bei Tod.
§ 4 Einschränkungen des VersicherungsschutzesNicht versichert sind a) Heilbehandlungen, die der Grund für den Reiseantritt waren; b) Heilbehandlungen, bei denen der versicherten Person bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise aus medizinischen Gründen stattfinden mussten (z.B. Dialysen); c) Zahnbehandlungen, soweit es sich nicht nur um schmerzstillende Behandlungen sowie um Provisorien handelt; d) Anschaffungen oder Reparaturen von Hilfsmitteln (z.B. Brillen) und Prothesen.
§ 5 Entschädigung aus anderen VersicherungsverträgenSoweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall dem Versicherer, wird dieser in Vorleistung treten.
C) Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransporten (Soforthilfe-Versicherungen)§ 1 Gegenstand der VersicherungDer Versicherer erbringt durch seine Notrufzentrale Beistandsleistungen in den nachstehenden Notfällen, die der versicherten Person während der Reisezeit zustoßen.
§ 2 Krankheit /Unfall1.Ambulante BehandlungDer Versicherer informiert auf Anfrage vor und nach Reiseantritt über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung der versicherten Person. Soweit möglich, benennt sie einen deutsch oder englisch sprechenden Arzt.
2.KrankenhausaufenthaltWird die versicherte Person in einem Krankenhaus stationär behandelt, erbringt der Versicherer die nachstehenden Leistungen a) Betreuung Der Versicherer stellt über einen von ihm beauftragten Arzt den Kontakt zu den behandelnden Krankenhausärzten sowie ggf. zum Hausarzt der versicherten Person her und sorgt für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch sorgt der Versicherer für die Information der Angehörigen. b) Krankenbesuch Dauert der Krankenhausaufenthalt länger als fünf Tage, organisiert der Versicherer die Reise einer der versicherten Person nahe stehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zum Wohnort zurück. Der Versicherer übernimmt die Kosten bis max. 1.000,– € c) Kostenübernahmegarantie/Abrechnung Der Versicherer gibt gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenübernahmegarantie bis EUR 15.000,.ab. Er übernimmt namens und im Auftrag der versicherten Person die Abrechnung mit demjenigen, der zur Kostentragung der stationären Behandlung verpflichtet ist. Soweit die von dem Versicherer gezahlten Beträge nicht von Kostenträgern übernommen werden, sind sie von der versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung an den Versicherer zurückzuerstatten.
3.KrankenrücktransportSobald es medizinisch notwendig ist, organisiert der Versicherer den Rücktransport der versicherten Person mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanzflugzeugen) an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus.
§ 3 ArzneimittelversandBenötigt die versicherte Person Arzneimittel, die ihr auf der Reise abhanden gekommen sind, übernimmt der Versicherer die Beschaffung der Ersatzpräparate und ihre Übersendung an die versicherte Person. Die Kosten des Ersatzpräparates hat die versicherte Person binnen eines Monats nach Reiseende an den Versicherer zurückzuerstatten.
§ 4 TodStirbt die versicherte Person auf der Reise, organisiert der Versicherer auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Überführung der verstorbenen Person zum Bestattungsort.
§ 5 Reiseabbruch /Verspätete RückreiseDer Versicherer organisiert die Rückreise und übernimmt die gegenüber der ursprünglichen Rückreise entstehenden Mehrkosten, wenn die gebuchte Reise aus den nachstehend genannten Gründen nicht planmäßig beendet wird: a) Tod, schwerer Unfall, unerwartete schwere Erkrankung der versicherten Person, der Reisebegleiter der versicherten Person oder der nicht mitreisenden Angehörigen oder derjenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen. b) Schaden am Eigentum der versicherten Person oder deren Reisebegleiter am Wohnort infolge von Feuer, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen (z.B. Einbruchdiebstahl).
§ 6 sonstige Notfälle1. Verlust von Reisezahlungsmitteln, Reisedokumenten und Reisegepäck a) Gerät die versicherte Person aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen ihrer Reisezahlungsmittel in eine finanzielle Notlage, so stellt der Versicherer den Kontakt zur Hausbank her. Soweit erforderlich, hilft der Versicherer bei der Übermittlung des von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden möglich, stellt der Versicherer der versicherten Person ein Darlehen bis zu EUR 1.500,. zur Verfügung. Dieser Betrag ist binnen eines Monats nach Ende der Reise an den Versicherer zurückzuzahlen. b) Bei Verlust von Kreditkarten oder Euroscheckkarten hilft der Versicherer der versicherten Person bei der Sperrung der Karten. Der Versicherer haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und die trotz Sperrung entstehenden Vermögensschäden. c) Bei Verlust von Reisedokumenten ist der Versicherer der versicherten Person bei der Ersatzbeschaffung behilflich.
2. StrafverfolgungsmaßnahmenWird die versicherte Person mit Haft bedroht oder verhaftet, ist der Versicherer bei der Beschaffung eines Anwalts oder eines Dolmetschers behilflich. Er streckt Gerichts-, Anwalts-und Dolmetscherkosten bis zu EUR 2.500,.sowie ggf. eine Strafkaution bis zu EUR 12.500,. vor. Die versicherte Person hat die gezahlten Beträge unverzüglich nach Rückerstattung, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten an den Versicherer zurückzuzahlen.
3. Such-,Rettungs-und BergungskostenErleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet der Versicherer Kosten bis EUR 5.000,.
§ 7 Obliegenheit nach Eintritt des VersicherungsfallesDie versicherte Person hat nach Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mit der Notrufzentrale Kontakt aufzunehmen. Wird diese Obliegenheit verletzt, ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre.
§ 8 Entschädigung aus anderen VersicherungsverträgenSoweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall dem Versicherer, wird dieser in Vorleistung treten.
D) Reise-Unfallversicherung§ 1 Gegenstand der Versicherung 1. Der Versicherer erbringt Versicherungsleistungen bei Unfällen auf Reisen, die zum Tod oder zu einer dauernden Invalidität der versicherten Person führen.
2. Ein Unfall liegt vor, a) wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet; b) wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk verrenkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
§ 2 Einschränkung des VersicherungsschutzesNicht unter den Versicherungsschutz fallen a) Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, Schlaganfälle, Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen, sowie durch krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen; b) Unfälle in ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges und beim Fallschirmspringen. Versicherungsschutz besteht jedoch als Fluggast eines Luftfahrtunternehmens; c) Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen, Strahlen, Infektionen und Vergiftungen, es sei denn, diese sind durch den Unfall bedingt.
§ 3 Tod der versicherten PersonFührt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tod der versicherten Person, zahlt der Versicherer an die Erben die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme.
§ 4 Dauernde Invalidität der versicherten Person1. Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person, so entsteht ein Anspruch aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
2. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität. a) Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit: eines Armes im Schultergelenk 70% eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65% eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60% einer Hand im Handgelenk 55% eines Daumens 20% eines Zeigefingers 10% eines anderen Fingers 5% eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70% eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60% eines Beines bis unterhalb des Knies 50% eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45% eines Fußes im Fußgelenk 40% einer großen Zehe 5% einer anderen Zehe 2% eines Auges 50% des Gehörs auf einem Ohr 30% des Geruchs 10% des Geschmacks 5% b) Bei Teilverlusten oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen. c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) geregelt sind, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. d) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach 2. ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
3. Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach 2. zu bemessen.
4. Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
5. Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig, aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach 1. entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
§ 5 Obliegenheiten nach Eintritt des VersicherungsfallesDie versicherte Person ist verpflichtet, a) sich von den von dem Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die hierfür notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer; b) die behandelnden oder begutachtenden Ärze, andere Versicherer und Behörden zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der des Versicherers obliegenden Leistung gehabt hat.
§ 6 Zahlung der Versicherungsleistung bei dauernder Invalidität1. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Unfalls nicht beansprucht werden.
2. Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die über den Abschluss des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen sind, ist sie verpflichtet, innerhalb von drei Monaten zuerklären, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch anerkennt.
3. Erkennt der Versicherer den Anspruch an, so hat die Auszahlung der Versicherungsleistung binnen zwei Wochen zu erfolgen.
4. Die versicherte Person und der Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalls, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss seitens des Versicherers mit der Erklärung gemäß Nr. 2., seitens der versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als sie der Versicherer bereits erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit 5% jährlich zu verzinsen.
E) Reise-Gepäck-Versicherung§ 1 Gegenstand der Versicherung1. Mitgeführtes ReisegepäckDer Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt wird durch a) Strafbare Handlungen (z.B. Diebstahl, Raub); b) Unfälle des Transportmittels (z.B. Verkehrsunfälle); c) Feuer und Elementarereignisse (z.B. Überschwemmung).
2.Aufgegebenes ReisegepäckDer Versicherer leistet Entschädigung wenn aufgegebenes Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befindet. Der Versicherer leistet Entschädigung für notwendige Ersatzkäufe zur Fortführung der Reise bis zu EUR 500,–, wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort wegen einer Verzögerung bei der Beförderung nicht am selben Tag wie die versicherte Person erreicht.
§ 2 Versicherte Sachen1. Versichert ist das Reisegepäck der versicherten Person.
2. Als Reisegepäck gelten Sachen des persönlichen Reisebedarfs sowie Geschenke und Reiseandenken.
§ 3 Einschränkungen des Versicherungsschutzes 1. Video-und Fotoapparate einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen sind als mitgeführtes Reisegepäck jeweils nur mit einem Drittel der Versicherungssumme versichert. Als aufgegebenes Reisegepäck sind sie nicht versichert.
2. Reisegepäck ist in einem abgestellten Kraftfahrzeug gegen Diebstahl nur dann versichert, wenn das Fahrzeug zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr abgestellt und vor 22.00 Uhr wieder in Betrieb genommen wird. Fahrtunterbrechungen, die nicht jeweils länger als zwei Stunden dauern, sind jedoch jederzeit versichert.
3. Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art sind nicht versichert.
4. Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.
§ 4 Höhe der EntschädigungIm Versicherungsfall leistet der Versicherer Entschädigung bis zur Höhe der Versicherungssumme a) für abhanden gekommene Sachen den Zeitwert. Der Zeitwert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich ist, neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnutzung, Gebrauch, etc.) entsprechenden Betrages; b) für beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine bleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert; c) für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert; d) für Ausweise die Kosten der Wiederbeschaffung; Soweit nicht etwas vereinbart ist, trägt die versicherte Person bei Schäden an mitgeführtem Reisegepäck einen Selbstbehalt von EUR 50,– je Versicherungsfall.
§ 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles1. Die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden durch strafbare Handlungen der nächstzuständigen oder nächst erreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen unverzüglich anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen.
2. Schäden an aufgegebenem Reisegepäck müssen dem Beförderungsunternehmen oder Beherbergungsbetrieb unverzüglich gemeldet werden. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das Beförderungsunternehmen nach Entdeckung unverzüglich unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb von sieben Tagen aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen.
3. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der des Versicherers obliegenden Leistung gehabt hat.
§ 6 Besondere VerwirkungsgründeDer Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadenanzeige, vorsätzlich unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer ein Nachteil nicht entsteht.
F) Reise-Haftpflicht-Versicherung§ 1 Gegenstand der VersicherungDer Versicherer schützt die versicherte Person gegen Haftpflichtrisiken des täglichen Lebens auf Reisen. Versicherungsschutz wird gewährt für den Fall, dass die versicherte Person wegen eines Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschäden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschäden) zur Folge hat, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. § 2 Umfang des Versicherungsschutzes
1. Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie den Ersatz der Entschädigung, welche die versicherte Person zu zahlen hat. Der Ersatz der Entschädigung setzt voraus, dass sie aufgrund eines von dem Versicherer abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines von ihr geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen ist.
2. Kommt es zu einem Rechtsstreit mit dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger über den Haftpflichtanspruch, so führt der Versicherer den Rechtsstreit auf ihre Kosten im Namen der versicherten Person.
3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines versicherten Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten des Verteidigers.
4. Falls eine von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand der versicherten Person scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand von Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
5. Für den Umfang der vorstehenden Leistungen des Versicherers bilden die im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze pro versicherte Reise.
§ 3 Einschränkungen des VersicherungsschutzesDer Versicherer haftet nicht, wenn die versicherte Person vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die sie dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat.
2. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Person hinausgehen.
3. Ausgeschlossen von der Versicherung ist die Haftpflicht a) der versicherten Personen untereinander und ihrer mitreisenden Angehörigen; b) wegen der Übertragung einer Krankheit der versicherten Person; c) wegen Schäden aus einer beruflichen Tätigkeit; d) als Halter von Tieren; e) als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Schadenersatzansprüche Dritter durch den Gebrauch gemieteter Wassersportfahrzeuge ohne Motor sind jedoch versichert; f) für die Ausübung der Jagd; g) wegen Schäden an fremden Sachen, die die versicherte Person gemietet oder geliehen hat oder die Gegenstand eines Verwahrungsvertrages sind. Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht aus der Beschädigung der gemieteten Hotelzimmerund Ferienwohnungen, nicht jedoch des mit gemieteten Mobiliars.
4. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt die versicherte Person bei Sachschäden einen Selbstbehalt von EUR 150,– Je Versicherungsfall.
§ 4 Obliegenheiten und Verfahren nach Eintritt des Versicherungsfalles1. Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person zur Folge haben könnte.
2. Jeder Versicherungsfall ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn sie den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber der versicherten Person geltend, so ist diese zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Wird gegen die versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihr gerichtlich der Streit verkündet, so hat sie außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
3. Die versicherte Person ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadensfalles dient, sofern ihr dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Die versicherte Person hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihr ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadensfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden.
4. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat die versicherte Person die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat die versicherte Person, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
5. Die versicherte Person ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Bei Zuwiderhandlung ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei, es sei denn, dass die versicherte Person nach den Umständen die Befriedigung oder Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.
6. Wenn die versicherte Person infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist die versicherte Person verpflichtet, dieses Recht in ihrem Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter Ziff. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
7. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihr zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Person abzugeben.
8. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung es Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der des Versicherers obliegenden Leistung gehabt hat.
§ 5 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall dem Versicherer, wird dieser in Vorleistung treten.
Adresse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:Graurheindorfer Str.108,53117 Bonn
Hinweis gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Gemäß §26 BDSG informieren wir Sie hiermit, dass im Schadenfall Daten gespeichert und ggf.an die in Frage kommenden Verbände der Versicherungswirtschaft und die betreffenden Rückversicherer zum gleichen Zweck übermittelt werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung bleiben unberührt.
Hinweis gemäß §5a VersicherungsvertragsgesetzSollten Ihnen bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation gemäß § 10a des Versicherungsvertragsgesetzes unterlassen worden sein, so gilt der Vertrag auf der Grundlage dieses Versicherungsausweises, der Versicherungsbedingungen sowie der weiteren für den Vertragsinhaltmaßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widersprechen. |
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